ߧ 107 Abs 2 AußStrG; § 382g EO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Antrag auf Verbot der Kontaktaufnahme nach § 382g EO in einen Antrag zur vorläufigen Entziehung der Obsorge umgedeutet werden kann.
ߧ 107 Abs 2 AußStrG; § 382g EO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Antrag auf Verbot der Kontaktaufnahme nach § 382g EO in einen Antrag zur vorläufigen Entziehung der Obsorge umgedeutet werden kann.