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Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 UVG endet jedenfalls mit Volljährigkeit des Kindes, und es kommt - auch bei Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG - zu einer Legalzession auf den Bund (§

Rechtsprechung Kindesunterhalt und UVGUnterhaltsrechtMatthias Neumayr (Bearb)iFamZ 2009/15iFamZ 2009, 12 - 13 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 4 Abs 2 UVG; § 9 Abs 2 UVG; § 28 UVG; § 30 UVG

Der OGH hatte sich mit Fragen der Legalzession von offenen Unterhaltsforderungen iZm dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers zu befassen.

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