§ 274 ABGB; § 279 ABGB
Eine erschwerte Kommunikation zwischen dem Betroffenen und seinem Sachwalter ist noch kein Ablehnungsgrund für die Übernahme einer Sachwalterschaft. Ein Rechtsanwalt ist auch dann als Sachwalter geeignet, wenn seine Rechtskenntnisse nicht zum Einsatz kommen.