§ 55 EheG; § 56 EheG; § 61 Abs 3 EheG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob ein Verzicht auf " Schuldzuweisungen" auch dann gilt, wenn über die Scheidungsfolgen keine Einigung erzielt werden kann.
OGH 11.3.2008, 4 Ob 31/08z
§ 55 EheG; § 56 EheG; § 61 Abs 3 EheG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob ein Verzicht auf " Schuldzuweisungen" auch dann gilt, wenn über die Scheidungsfolgen keine Einigung erzielt werden kann.
OGH 11.3.2008, 4 Ob 31/08z