Zusammenfassung: Das LG Feldkirch stellte an den VfGH den Antrag, die Regelung des § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB aufzuheben, da sie einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Unversehrtheit des Eigentums darstellt. Der Beitrag gibt aus der Begründung des Antrags die Auslegung des § 276 ABGB wieder.
Rechtsgrundlagen: § 276 ABGB