§ 75 EheG; § 35 Abs 1 EO
Das Gericht hatte sich in diesr Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob fehlende Kenntnis über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten vor Abschluss des Unterhaltsvergleichs einen Oppositionsklagegrund darstellt.