§ 94 Abs 1 GBG
Der OGH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchsgericht die Eintragungsbewilligung nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG versagen kann. Im gegenständlichen Fall hatte das Gericht Bedenken bzgl der Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers.