§ 66 EheG
Das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat das Ruhen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten zur Folge.
OGH 16.3.2007, 6 Ob 28/07x
§ 66 EheG
Das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat das Ruhen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten zur Folge.
OGH 16.3.2007, 6 Ob 28/07x