§ 17 AußStrG; § 49 AußStrG
Der OGH betont die gebotene Kontinuität in der Interpretation der Säumnisregelung des § 17 AußStrG und erläutert, dass nach Nichtinanspruchnahme einer Äußerungsmöglchkeit das Neuerungsverbot zur Anwendung gelangt.
OGH 29.3.2007, 3 Ob 43/07f