§ 81 Z 1 EO; § 79 Abs 1 EO; § 7 ZustG
Sofern einem fremdsprachigen, von einem ausländischen Gericht nach Österreich zugestellten Schriftstück keine Übersetzung beigefügt ist, kann keine Vollstreckbarerklärung erteilt werden. Eine Ausnahme besteht im Fall der Heilung dieses Mangels, die aber durch die bloße Nennung eines österreichischen Bevollmächtigten nicht eintritt.