Zusammenfassung: Das LG Wr Neustadt lehnt die Anwendung der Differenzmethode bei der Bemessung des Gebührenanspruchs des Gerichtskommissärs für die Durchführung von Nachtragsabhandlungen ab.
Rechtsgrundlagen: § 13 GKTG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Das LG Wr Neustadt lehnt die Anwendung der Differenzmethode bei der Bemessung des Gebührenanspruchs des Gerichtskommissärs für die Durchführung von Nachtragsabhandlungen ab.
Rechtsgrundlagen: § 13 GKTG
Schlagwörter: