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Nach einem gültigen und wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die Zurücknahme des Scheidungsantrags nicht mehr möglich

FamilienrechtAstrid Deixler-HübneriFamZ 2007/81iFamZ 2007, 164 - 165 Heft 3 v. 1.6.2007

§ 94 Abs 3 AußStrG nF; § 95 Abs 2 AußStrG nF

Ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht schließt eine Rücknahme des Scheidungsantrags aus.

OGH 13.02.2007, 2 Ob 181/06s

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