Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit mehr als 50 Beschäftigten, interne HinweisgeberInnensysteme einzurichten. Für die gesetzeskonforme Einrichtung dieser Systeme sind sowohl datenschutzrechtliche als auch arbeitsrechtliche Themen zu beachten, insbesondere da voraussichtlich vorwiegend ArbeitnehmerInnen als Hinweisgebende tätig werden. Relevant für die Einrichtung der HinweisgeberInnensysteme ist weiters, wer geschützt ist und welche Schutzmaßnahmen das HSchG umfasst. Die wesentlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, werden im Folgenden beantwortet.