Mit Erkenntnis vom 7.10.2025, G 62/2025, hat der VfGH § 10 Abs 1 Z 1 WiEReG idF BGBl I 2023/97 als verfassungswidrig erkannt. Die Entscheidung verdient allein schon aufgrund der methodischen Sorgfalt, mit der der VfGH die konkurrierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abgewogen hat, Beachtung.
Abstract aus Der Gesellschafter bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

