Das FlexKapGG ist seit Anfang Jänner 2024 in Kraft; erste FlexCos wurden bereits gegründet und weitere befinden sich im Gründungsprozess. Dies wird zum Anlass genommen, im gegenständlichen Beitrag einen spannenden Aspekt der neuen Gesellschaftsform zu beleuchten: deren Finanzierung durch Mezzaninkapital. Denn neben einem erweiterten Eigenkapitalkatalog hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, in § 22 FlexKapGG „sonstige Finanzierungsformen“ explizit gesetzlich zu verankern, um der FlexCo einen weiteren Spielraum bei der Kapitalbeschaffung zu geben. Bei diesen sog sonstigen Finanzierungsinstrumenten handelt es sich um Mezzaninfinanzierungen, welche die Kapitalausstattung der neuen Gesellschaftsform durch eine Mischform von Eigen- und Fremdkapital ermöglichen. Im Folgenden werden die Grundlagen dieser Finanzierungsformen dargestellt, Anwendungsbereiche und Vor- bzw Nachteile untersucht sowie typische Vertragsparteien beleuchtet.