„Habemus Flexible Kapitalgesellschaft!“ Lange wurde auf sie gewartet, nun ist sie beschlossen: die FlexKapG oder FlexCo, die dritte Kapitalgesellschaftsform in Österreich. Das FlexKapGG verweist subsidiär auf das GmbH-Recht, hat aber ebenso Regelungen aus dem AktG übernommen und verfügt zum Teil über gänzlich originäre Regelungen. Der Fokus dieses Beitrags liegt auf den Eigenkapitalmaßnahmen der FlexCo, welche das Zusammenspiel zwischen bekannten Regelungen mit eigenständigen Normen unterstreichen. Dabei werden neben der ordentlichen Kapitalerhöhung vor allem die neu eingeführte bedingte Kapitalerhöhung (§§ 19 und 20 FlexKapGG) und das genehmigte Kapital (§ 21 FlexKapGG) untersucht.