§ 244 Abs 7 UGB regelt die gerichtliche Antragsbefugnis des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder bei Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung eines Konzernabschlusses. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf einen bei der Privatstiftung eingerichteten aufsichtsratsähnlichen Beirat.