Durch das neue EU-UmgrG gibt es erstmals eine Regelung für die Sitzverlegung über die Grenze (auch und in der Folge als „grenzüberschreitende Umwandlung“ bezeichnet), wodurch im Ergebnis das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsrecht gewechselt werden kann, ohne dass damit eine Verlegung der Aktivitäten der Gesellschaft verbunden sein muss. Der folgende Beitrag stellt die Neuregelung in geraffter Form dar und konzentriert sich dabei auf drei zentrale Punkte: Gläubigerschutz, Gesellschafterschutz und die neu eingeführte Missbrauchskontrolle. Ausgeklammert bleibt in diesem Beitrag die Arbeitnehmermitbestimmung, eines der weiteren zentralen Regelungsanliegen.