§ 35 GmbHG dient dazu, den Kompetenzbereich der Gesellschafter zwingend festzulegen (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG, § 35 Rz 2) und damit auch Lücken des Gesellschaftsvertrages in Ansehung der Kompetenzverteilung zu schließen. Die Regelung entspricht weitestgehend ihrem Vorbild in § 46 dGmbHG.
Abstract aus Der Gesellschafter bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.