Das Beschlussrecht ist für Personengesellschaften im österreichischen Gesellschaftsrecht karg geregelt. Nur § 119 UGB für eingetragene Personengesellschaften und § 1192 ABGB für die GesBR normieren Gesellschafterbeschlüsse. Noch geringer ist die Regelungsdichte bei Mängeln der Beschlüsse. Ganz anders ist die künftige Rechtslage für Personengesellschaften in Deutschland. Das MoPeG normiert das Recht für Beschlüsse und für Beschlussmängel von Personengesellschaften neu. Im Folgenden soll daher die Rechtslage für die Geltendmachung von Beschlussmängeln vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten nach österreichischem Recht vor dem Hintergrund der deutschen Neuregelung dargestellt werden.