Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 27.1.2023, 1 Ob 261/22x, erneut mit Haftungsfragen rund um die Commerzialbank Mattersburg, diesmal iZm den der Prospektpflicht zugrunde liegenden Regelungen (ua der damals in Geltung gestandenen Richtlinie 2003/71/EG ).