Mitte 2021 hatte sich der OGH neuerlich mit der Frage der Mitwirkungsobliegenheit von Streitparteien bei der Konstituierung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung zu befassen. Der Entscheidung vom 21.7.2021, 1 Ob 121/21g, ist zwar im Ergebnis, nicht jedoch allen Punkten der Begründung zuzustimmen. Die in der Lehre geäußerte Kritik trifft jedoch ebenso nicht zu.