Der Frage der Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Schlichtern wird üblicherweise in Statuten wenig Bedeutung beigemessen. Ebenso liegt wenig Judikatur dazu vor. In einer jüngeren Entscheidung hatte sich der OGH jedoch mit der konkreten Befangenheit bzw Ausgeschlossenheit von nominierten Schlichterinnen zu befassen. Das Judikat und die daran geäußerte Kritik in der Lehre sollen im Folgenden einer Prüfung unterzogen werden.