Aufgrund einer Zusammenrechnung gem § 6 EKEG kann auch für einen Kreditgeber, der für sich alleine noch nicht über eine Stellung als erfasster Gesellschafter der kreditnehmenden Gesellschaft iSd EKEG verfügt, eine solche Stellung begründet werden. Mit dieser für die Praxis wichtigen, zu einer unter Umständen sehr erheblichen Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des EKEG führenden Bestimmung sind mehrere Anwendungsfragen verbunden, auf die im vorliegenden Beitrag eingegangen wird.