Verlegen ausländische Kapitalgesellschaften ihre Geschäftsleitung nach Österreich, stellt sich die Frage, ob ihre Qualität als juristische Person in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht in Österreich anzuerkennen ist. Ist diese Frage für Kapitalgesellschaften aus der EU und aus Drittstaaten unterschiedlich zu beantworten? Ist diese Frage im Abgabenrecht anders zu beantworten als im Gesellschaftsrecht?