Mit dem RIRUG hat der österreichische Gesetzgeber dieRichtlinie (EU) 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt. Im Zentrum des RIRUGsteht ua die Schaffung einer neuen Restrukturierungsordnung (ReO), die unterAusnützung des Umsetzungszeitraums der Richtlinie (EU) 2019/1023 am 17.7.2021(rückwirkend) in Kraft getreten ist (§ 48 ReO) und insb den präventiven Restrukturierungsrahmen gemTitel II der Richtlinie (EU) 2019/1023 in das österreichischen Recht überführensoll. Vor diesem Hintergrund widmet sich der vorliegende Beitrag einigen Aspektender ReO und deren Verzahnung mit dem Aktien- bzw GmbH-Recht. Konkret stehen dieKrisenpflichten der Unternehmensleitung gem § 1 Abs 3 ReO und die Stellung derGesellschafter im Restrukturierungsverfahren gem § 37 ReO im Mittelpunkt derUntersuchung.