Eine Zentralnorm, ja ein Bauprinzip des österreichischen und deutschen Aktienrechts ist § 70 Abs 1 AktG, wonach der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Daraus ergibt sich nach vom Grundsatz her unbestrittener Auffassung in Lehre und Rspr die Freiheit des Vorstands und seiner Mitglieder von Weisungen anderer Organe oder gar Dritter bei der Ausübung der Vorstandsfunktion.