Gegenstand dieses Beitrags ist die Ausgestaltung der Gesellschafterklage im Recht der GmbH. Dort ist die Geltendmachung von Haftungsansprüchen im Grundsatz der Generalversammlung (im Folgenden: GV) zugewiesen, wobei § 48 GmbHG ein Schutzinstrument für Minderheitsgesellschafter etabliert. Eine Individualklagebefugnis von Gesellschaftern, die Ansprüche des Verbands gegen Organe oder Mitgesellschafter auch gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen wollen, fehlt. Dem sind Teile des Schrifttums entgegengetreten bzw betrachten dies zumindest de lege ferenda als Lücke im Rechtsschutz. Doch lässt die Gestaltung des in § 48 GmbHG etablierten Minderheitenrechts auf den ersten Blick wenig Raum für eine ergänzende Rechtsfortbildung. Schwerpunkt des vorliegenden Beitrags bilden daher eine Beleuchtung von Reichweite und Grenzen des Anwendungsbereichs von § 48 GmbHG sowie das Wechselspiel dieser Bestimmung zur vorausgehenden Willensbildung in der GV.