Beziehungenzwischen den Gesellschaftern einer GmbH untereinander und im Verhältniszur GmbH werden häufig auch außerhalb des – eigentlich dafür vorgesehenen– Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Grund liegt häufig in derVertraulichkeit, denn anders als Gesellschaftsverträge sind Gesellschaftervereinbarungen(wie zB Syndikatsverträge) nicht öffentlich in der Urkundensammlungdes Firmenbuchs zugänglich. Die Kehrseite der Medaille ist aber,dass solche Vereinbarungen rein schuldrechtlich wirken.