Ist eine juristischePerson oder eine unternehmerisch tätige eingetragene PersonengesellschaftHauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr dierechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend(wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft),ist der Vermieter gem § 12a Abs 3 MRG (nach Maßgabe des Abs 2 legcit) berechtigt, den bisherigen Hauptmietzins auf den angemessenenHauptmietzins anzuheben.