§ 238AktG ist, sieht man auf seinen Inhalt, unzutreffend mit „Gewinngemeinschaft“ überschrieben.Der Begriff „Unternehmensvertrag“ kommt weder dortnoch im übrigen Gesellschaftsrecht vor. Dennoch hat er sich alszusammenfassendes Kürzel der von § 238 AktG erfassten Verträge auchin Österreich durchgesetzt. Dementsprechend ist dieser Text betitelt.§ 238 AktG hat den Sinn, einschlägige Verträge von der Zustimmungder Hauptversammlung (mit qualifizierter Mehrheit) abhängig zu machen. Ob ein solcher Vertrag vorliegt, hängt nichtvon seiner Bezeichnung, sondern von seinem Inhalt ab. Die folgendenÜberlegungen sind der Frage gewidmet, wie diese Inhalte konkretisiertwerden können, welche inhaltlichen Wirksamkeitserfordernisse erfülltsein müssen, wie ihr Verhältnis zur Satzung aussieht und ob eine Eintragungim Firmenbuch erforderlich ist. Einbezogen wird die Rechtslage beider GmbH. Umgekehrt beschäftige ich mich nicht mit allen für § 238AktG in Betracht kommenden Verträgen. Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgesind zureichend untersucht und praktisch (fast) bedeutungslos geworden. Übrig bleiben Teilgewinnabführungsverträge unddie § 238 Abs 2 AktG unterfallenden Vertragstypen.