Die Frage, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft, an der die kapitalerhöhende Gesellschaft selbst beteiligt ist, junge Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung zeichnen darf, ist jüngst anlässlich zahlreicher Rechtsstreitigkeiten in die Diskussion geraten. Karollus hat dazu kürzlich seine Meinung, die er in der 6. Auflage des von Artmann/Karollus herausgegebenen AktG-Kommentars vertreten hat, revidiert. Der vorliegende Beitrag soll zeigen, dass seine ursprüngliche Meinung zutrifft, dabei aber in der gebotenen Kürze die Problematik aufarbeiten und nicht nur eine Erwiderung darstellen.