Wegen der starken Kursschwankungen und der schwerwiegenden Marktverunsicherung iZm COVID-19 hat die FMA am 18.3.2020 per Verordnung BGBl II 2020/106 zeitlich befristet Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente verboten. Erfasst waren ursprünglich alle Aktien, die zum Amtlichen Handel zugelassen sind und der Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde unterliegen.
Abstract aus Der Gesellschafter bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.