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Kann der Aufsichtsrat das Vorlagerecht des Vorstands seiner Zustimmung unterstellen?

SteuerrechtAufsatzSixtus-Ferdinand KrausGesRZ 2020, 118 - 122 Heft 2 v. 30.4.2020

Zustimmungsvorbehalte werden zu den wesentlichen und effektiven Mittel zur (präventiven) Kontrolle der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat gezählt. Der BGH spricht anschaulich davon, dass der Aufsichtsrat bei Geschäften, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, „die unternehmerische Tätigkeit des Vorstands im Sinne einer präventiven Kontrolle begleitend mitgestaltet.“ Zur „stärkeren Einbindung der Aufsichtsräte in ihre Verantwortung als Kontrollorgane“ hat sich der österreichische Gesetzgeber trotz der damaligen Skepsis in Deutschland für einen gesetzlichen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte entschieden. Dieser Katalog ist nicht in Stein gemeißelt, sondern es wird zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gezählt, den gesetzlichen Mindestkatalog und dessen Ergänzungen durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Im Zuge eines solchen routinemäßigen Überprüfungsauftrags ist der Verfasser über folgende Frage gestolpert: Ist es zulässig, dass der Aufsichtsrat die Entscheidung des Vorstandes, die Hauptversammlung (im Folgenden: HV) um ihre Zustimmung zu ersuchen, von seiner Zustimmung abhängig macht?

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