Das in Entsprechung der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie erlassene AktRÄG 2019 sieht eine Reihe von wesentlichen Anpassungen des AktG vor. Diese betreffen nicht nur die Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in börsenotierten Gesellschaften und den Abschluss von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sondern auch das Gremialverfahren. Letzteres kann eingeleitet werden, wenn es ua um die Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei einer Verschmelzung (§ 225g AktG) oder auch vor allem der Angemessenheit der beim Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) geleisteten Barabfindung an die Minderheitsaktionäre geht. Anzumerken ist, dass das vom Nationalrat endgültig beschlossene AktRÄG 2019 in wesentlichen Punkten nicht dem Ministerialentwurf, sondern einem Initiativantrag entspricht. So wurde die Frist des § 225g Abs 1 AktG von neun Monaten auf ein Jahr verlängert und auch die Kompetenz des Gremiums dahin gehend erweitert, dass es sich weiterhin eines Sachverständigen bedienen kann. Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit den Änderungen zum Gremialverfahren und deren voraussichtlichen Folgen auf die Praxis, insb unter Berücksichtigung des Preisüberprüfungsverfahrens nach Durchführung eines Gesellschafterausschlusses.