Wohl erstmals seit Inkrafttreten des GesAusG konnte mit der OGH-Entscheidung vom 24.10.2019, 6 Ob 138/19s, nach dem Squeeze-out bei einer börsenotierten Gesellschaft das Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch eine höchstgerichtliche Entscheidung abgeschlossen werden. Alle übrigen derartigen Verfahren sind entweder noch anhängig oder endeten durch einen Generalvergleich. Der hier besprochenen Entscheidung des OGH und den Beschlüssen der Unterinstanzen vorausgegangen waren ein Teilvergleich unter Mitwirkung des gem § 225f AktG bestellten gemeinsamen Vertreters sowie ein Gutachten, das vom gem § 225g AktG eingerichteten Gremium selbst und ohne Beiziehung eines externen Sachverständigen erstellt wurde. Nachstehend werden Praxisfragen beleuchtet, die sich aus der E 6 Ob 138/19s zum Squeeze-out und insb zur angemessenen Barabfindung ergeben. Gerade im Lichte des Verfahrensverlaufs, der in die OGH-Entscheidung mündete, sind die Änderungen des Überprüfungsverfahrens durch das AktRÄG 2019 zu kritisieren.