§ 75 Abs 4 AktG
Gegenständlich wies der OGH die ao. Revision des Klägers und ehemaligen Vorstandsmitglieds der beklagten Aktiengesellschaft zurück. Er führte dabei aus, warum die Ausführungen der Vorinstanzen zum Vorliegen einer groben Pflichtverletzung schlüssig sind und warum ein derart gelagerter Fall idR keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft.