§ 617 ZPO; § 581 ZPO
Im vorliegenden Beitrag untersuchen die Autoren die Möglichkeit, in Gesellschaftsverträgen Schiedsklauseln zu vereinbaren und weisen auf § 617 ZPO hin, welcher diese Vorgehensweise zwischen Verbrauchern und Unternehmern erheblich erschwert. Sie beleuchten die ratio des § 617 ZPO und erörtern, ob eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung im Einzelfall zulässig ist.