§ 41 GmbHG; § 50 Abs 3 GmbhG; § 42 Abs 4 GmbhG; § 269 ZPO; § 381 EO
Der OGH prüfte, ob für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung die bloße Allgemeinkundigkeit iSd § 269 ZPO oder Befürchtungen im Hinblick auf die finanzielle Situation ausreichen oder ob der Anfechtungskläger konkretere Nachweise hierfür zu erbringen hat.