Art 63 AEUV; Art 49 AEUV; RL 68/151/EWG
In der vorliegenden Entscheidung befand der EuGH, dass eine nationale Regelung, die eine Aktionärshaftung dann vorsieht, wenn die Aktiengesellschaft gegen nationale Gesetze sowie Standesregeln verstößt, nicht zu vereinen ist mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (hier: Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr). Mit Anmerkungen von Georg Eckert.