§ 24 Abs 1 lit d BAO
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend der wirtschaftliche bzw der zivilrechtliche Eigentümer iZm Gesellschaftsanteilen und einem Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen. Das Höchstgericht äußerte sich dahingehend, ob der wirtschaftlicher Eigentümer für gewöhnlich der zivilrechtliche Eigentümer ist und wann wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinanderfallen.