§ 44 JN; § 120 Abs 5 JN; § 225e AktG; § 3 Abs 1 GesAusG; § 6 Abs 2 GesAusG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass für die Überprüfung der Barabfindung beim Squeeze-Out das Handelsgericht am Sitz der den Squeeze-Out durchführenden Kapitalgesellschaft zuständig sei.