§ 283 UGB; § 277 Abs 1 UGB
Der OGH äußerte sich in der vorliegenden Entscheidung zu der Frage, ob die Strafobergrenze für Zwangstrafen in Höhe von 3600 Euro die Höhe der zu verhängenden Einzelstrafe oder aber die zulässige Gesamtsumme bei mehrmaligen Zuwiderhandlungen begrenzt. Mit Anmerkungen von Wilhelm Birnbauer.