vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offenlegung, Höhe der Zwangsstrafe

RechnungslegungUnternehmensrechtAnm. v. ADir. Wilhelm Birnbauer, Rechtspfleger am LG Wr NeustadtGesRZ 2009, 183 - 184 Heft 3 v. 1.6.2009

§ 283 UGB; § 277 Abs 1 UGB

Der OGH äußerte sich in der vorliegenden Entscheidung zu der Frage, ob die Strafobergrenze für Zwangstrafen in Höhe von 3600 Euro die Höhe der zu verhängenden Einzelstrafe oder aber die zulässige Gesamtsumme bei mehrmaligen Zuwiderhandlungen begrenzt. Mit Anmerkungen von Wilhelm Birnbauer.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!