§ 19 UmgrStG; § 12 UmgrStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG Anwendung findet in dem Fall, dass Kommanditanteile in eine andere Gesellschaft und nicht in die Komplementär-GmbH eingebracht werden.