§ 33 EStG; § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung iZm einer nicht eingetriebenen Forderung einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter zu befassen und äußerte sich dabei zur Kapitalertragsteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen.