Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm einer im Hinblick auf den Bilanzstichtag nur einmal ergangenen Aufforderung zur Vorlage eines Jahresabschlusses, der nicht eingereicht wurde, zu befassen. Im gegenständlichen Fall hatte ein Zwangsstrafenverfahren stattgefunden.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 FBG