Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Recht auf Fortsetzung eines Verfahrens gegen eine amtswegig gelöschte Gesellschaft automatisch ein Recht auf Bestellung eines Nachtragsliquidators nach sich zieht.
Rechtsgrundlagen: § 40 FBG; § 8 ZPO