§ 785 Abs 3 ABGB
Ein Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters können nicht als " Vermögensopfer" beurteilt werden.
OGH 5.6.2007, 10 Ob 45/07a
§ 785 Abs 3 ABGB
Ein Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters können nicht als " Vermögensopfer" beurteilt werden.
OGH 5.6.2007, 10 Ob 45/07a