§ 35 Abs 1 GmbHG
Gem § 35 abs 1 Z 1 GmbHG ist bei geplanten " Großinvestitionen" ein Beschluss der Generalversammlung einzuholen. Für die Beschlussfassung der Generalversammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Selbst wenn diese Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich abbedungen wird, gilt sie über den Ablauf von zwei Jahren ab Gesellschaftsgründung hinaus.