§ 33 Abs 3 PSG
Der Stiftungsvorstand hat die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung vorzunehmen. Dem Stifter obliegt keine Zuständigkeit.
OGH 25.5.2007, 6 Ob 87/07y
§ 33 Abs 3 PSG
Der Stiftungsvorstand hat die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung vorzunehmen. Dem Stifter obliegt keine Zuständigkeit.
OGH 25.5.2007, 6 Ob 87/07y